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Wassergesetz 2.0

3. Oktober 2022 – Nüchtern, pragmatisch und ohne ideologische Scheuklappen betrachtet, kann man dem Wassergesetz zustimmen, wenn auch ohne Begeisterung.

Die Mitte hat sich für ein modernes Wassergesetz stark gemacht, welches die richtige Balance zwischen dem Schutz des Wassers und der Gewässer, dem Schutz des Eigentums und dem Schutz der vielfältigen Interessen rund ums Wasser findet. Keine einfache Aufgabe. Für eine mehrheitsfähige Vorlage braucht es Abstriche der Maximalforderungen aller Beteiligten. Das ist zu einem grossen Teil gelungen. Auch die Mitte ist nicht in allen Punkten mit der Kommissionsvorlage einverstanden. Das zeigt sich in der Detailberatung durch die Unterstützung einiger Minderheitsanträge. Als Gesamtpaket kann die Fraktion der Mitte dem Gesetz 2.0 aber zustimmen – natürlich unter der Bedingung, dass es keine unliebsamen Überraschungen mehr gibt.

Die Geschichte des Wassergesetzes kennen wir gut. 2019 ist die erste Version allein und einzig wegen dem unnötigen Privatisierungsartikel vom Volk versenkt worden. Andere Aspekte wurden im Abstimmungskampf nicht wirklich diskutiert. Auch wenn dieser Killerartikel in der Praxis ziemlich zahnlos gewesen wäre, brachte er doch das Ganze Gesetz zu Fall.

Die Löschung des Privatisierungsartikels hätte gereicht, dass die Stimmberechtigten einer neuen Version zugestimmt hätten. Bekanntlich ist es anders gekommen. Immerhin war den meisten Akteuren bei den unendlichen Beratungen offenbar bewusst, dass überbordende Forderungen, auch wenn sie im Rat noch mehrheitsfähig gewesen wären, zu einem erneuten Scheitern an der Urne führen würden. Das wäre dann wirklich kein Leistungsausweis für das Zürcher Parlament.

Wir alle wissen, dass wir in Sachen Wasser vor allem das Pflichtprogramm des Bundes erfüllen müssen und für das Zürcher Kürprogramm faktisch kaum Spielraum besteht. Und tatsächlich, viele Änderungsanträge haben nicht grosse praktische Auswirkungen.

Beispielsweise alle Angriffe auf das Privateigentum. Man kann noch lange alle Erwähnungen Privateigentums aus dem Gesetz streichen. Es steht in der übergeordneten Bundesverfassung trotzdem, dass wir in der Schweiz eine Eigentumsgarantie und Entschädigungspflicht haben. Insofern ist zwar eine Erwähnung nicht zwingend nötig, aber noch weniger spricht gegen die Erwähnung der Berücksichtigung des Privateigentums. Und dazu gehören im Besonderen natürlich auch landwirtschaftliche Nutzflächen.

Ein weiteres Beispiel ist das wichtige öffentliche Interesse am Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen. Der Zusatz mit der Präzisierung, dass der Verlust von Fruchtfolgeflächen nach Möglichkeit vermieden werden soll, ist ebenfalls nicht absolut und Teil des Erhalts landwirtschaftlicher Nutzflächen. Also, warum genau soll das nicht im Gesetz stehen? Die fehlende Präzisierung ist daher kein Grund gleich das ganze Gesetz buchstäblich bachab zu schicken.

Andererseits beinhaltet beispielsweise der Antrag, dass Grundeigentümer bei der Festlegung des Gewässerraumes nicht informiert und einbezogen werden sollen, recht viel Sprengstoff und wird zu Blockadesituationen führen. So kann das Gesetz bestimmt nicht umgesetzt werden, es geht auch hier nur zusammen mit den Betroffenen.

Nüchtern, pragmatisch und ohne ideologische Scheuklappen betrachtet, kann man dem Wassergesetz zustimmen, wenn auch ohne Begeisterung. Ganz so revolutionär gegenüber den heutigen Regelungen ist es dann doch nicht. Von viel grösserem Interesse ist weiterhin die konkrete praktische Umsetzung im Einzelfall, die wir auf dieser Stufe leider nicht regeln können. Und allenfalls missliebige Vorgaben des Bundes werden auch ohne Wassergesetz umgesetzt. Dazu braucht es aber Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

Auch als direktbetroffener produzierender Landwirt und Grundeigentümer kann ich mit der vorliegenden Fassung grundsätzlich leben. Es kommt auch bei einem dritten Anlauf nichts Besseres.