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Bedarfsgerechte individuelle Prämienverbilligung (IPV)

18. August 2025 – Das dringliche Postulat KR-Nr. 422/2023 betreffend Bedarfsgerechte individuelle Prämienverbilligung (IPV) wurde heute im Rat als erledigt abgeschrieben.

Darin wurde der Regierungsrat aufgefordert, in einem Bericht darzulegen
  • wie der Antragsprozess und der Zugang zur IPV vereinfacht werden kann
  • eine höhere Planungssicherheit für die Bezügerinnen und Bezüger geschaffen werden kann
  • welche Massnahmen zu treffen sind, damit die tieferen und mittleren Einkommen mehr IPV erhalten und dafür höhere Einkommen weniger
  • welche Gesetzesänderungen nötig sind, um den Prozentsatz der Referenzprämie zu erhöhen
  • wie sich eine Einkommensobergrenze auf die Umsetzung des EG KVG auswirkt
  • ob der Aufwand für die Gesundheitsdirektion und die SVA mit obigen Anpassungen verringert werden kann
Mit dem totalrevidierten Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz wurde 2021 ein neues IPV-System im Kanton Zürich eingeführt (Vorlage 5313). Das System zeichnet sich durch eine ausgeprägte Bedarfsgerechtigkeit aus. Es war der politische Wille des Gesetzgebers, eine zwar aufwendige, jedoch den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende und somit bedarfsgerechte Auszahlung sicherzustellen. Das heutige IPV-System erfüllt diese Forderung weitgehend.
Der vorliegende Bericht legt die fünf Massnahmen dar, die der Regierungsrat vorsieht, um das Zürcher IPV-System zu optimieren. Weiter wird aufgezeigt, wie die KVG-Änderung vom 29. September 2023 umgesetzt werden kann. Die dafür notwendigen Teilrevisionen des EG KVG und der VEG KVG werden folgende Kernpunkte umfassen:
  1. Erhöhung der Bedarfsgerechtigkeit: Durch eine Flexibilisierung der Referenzprämie und die Einführung einer Einkommensobergrenze wird sichergestellt, dass Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen stärker von der IPV profitieren. Diese Massnahmen tragen ausserdem der Tatsache Rechnung, dass aufgrund der KVG-Änderung vom 29. September 2023 zusätzliche Mittel bereitgestellt werden müssen.
  2. Verbesserung der Planungssicherheit: Um Rückforderungen zu reduzieren und damit die Planungssicherheit für IPV-Bezügerinnen und -Bezüger zu verbessern, sind niedrigere provisorische Auszahlungen, die Einführung einer Erheblichkeitsgrenze sowie die Option einer ausschliesslich definitiven Auszahlung vorgesehen.
  3.  Umsetzung der KVG-Änderung vom 29. September 2023: Der Kanton Zürich ist verpflichtet ein Sozialziel zu definieren. Zudem wird der Regierungsrat einen Variantenentscheid zur Umsetzung und Bewältigung der planerischen Herausforderung fällen. Dieser Entscheid kann zusätzlichen gesetzgeberischen Handlungsbedarf auslösen. Der Regierungsrat wird im ersten Quartal 2025 zur vom Bund vorgesehenen Umsetzung des Gegenvorschlags Stellung nehmen.