Polizeigesetz
24. Februar 2026 – Die Mitte ist zufrieden, dass der Kantonsrat beim Polizeigesetz der Zweidrittelmehrheit seiner vorberatenden Kommission folgte und bessere Rechtsgrundlagen für die Datenbearbeitung sowie den interkantonalen Datenaustausch schuf.
Vorlage 5977 Polizeigesetz, Datenbearbeitung
Wir sind überzeugt, dass Freiheit und bewährte Grundrechte auch ohne „Gärtli“-Denken und ohne übermässige Fesseln für die Polizei gewahrt bleiben. Grundrechtsschutz ist kein Täterschutz. Angesichts grenzüberschreitender, international organisierter Kriminalität, extremistischer Straftaten und hybrider Bedrohungen sind verbesserte Datenanalyse- und Austauschmöglichkeiten über Kantonsgrenzen hinweg zwingend – auch präventiv.
Die bundesgerichtlichen Vorgaben werden eingehalten: Ortungsgeräte und KI-Analysen dürfen nur bei ernsthaften Anzeichen für sogenannte Katalogtaten (z.B. gegen Leib und Leben, Freiheitsberaubung, Terrorismus, Menschen- oder Betäubungsmittelhandel) eingesetzt werden. Der KI-Einsatz erfolgt durch speziell geschulte Mitarbeitende, wird protokolliert und menschlich überprüft. Der Zugang zu geschlossenen Foren ist ebenfalls auf Katalogdelikte oder Fälle von Lebensgefahr ohne strafbare Dritteinwirkung beschränkt, etwa bei vermissten Kindern oder dementen Personen. Auch hochauflösende Verkehrsüberwachung ist nur in eng definierten Ausnahmefällen zulässig. Die Mitte ist zuversichtlich, dass die Polizei ihre neuen Kompetenzen verantwortungsvoll nutzt.
