Rechtsklarheit bei Sterbehilfe schaffen
2. Februar 2026 – Die Fraktion der Mitte und der Kantonsrat haben dem Gegenvorschlag der KSSG zugestimmt. Der Gegenvorschlag des Regierungsrates vermochte nicht zu überzeugen. Hintergrund ist die kantonale Volksinitiative «Selbstbestimmung am Lebensende auch in Alters- und Pflegeheimen». Sie verlangt, dass Patientinnen und Patienten in Alters- und Pflegeheimen sowie Spitälern Suizidhilfe in Anspruch nehmen dürfen und die betroffenen Institutionen diese Suizidhilfe durch externe Organisationen dulden müssen (sogenannte Duldungspflicht), auch wenn sie sie selbst nicht anbieten.
Vorlage 6009 „Selbstbestimmung am Lebensende auch in Alters- und Pflegeheimen“
Die Ratsmehrheit war der Ansicht, dass die Richtlinien der Akademie der medizinischen Wissenschaften nicht ins Gesetz aufgenommen werden sollen, da diese jederzeit geändert werden können und sich die Ärztinnen und Ärzte prinzipiell an deren Richtlinien zu halten haben.
Alle Alters- und Pflegeheime werden verpflichtet, Sterbehilfeorganisationen zuzulassen. Diese Duldungspflicht gilt auch für alle Spitäler, ausser für psychiatrische Kliniken. Damit soll verhindert werden, dass todkranke Patientinnen und Patienten, die einen Freitod wünschen, nach Hause transportiert werden müssen. Das Gesetz schafft Klarheit über die Duldungspflicht: Neu schliesst es explizit eine Duldungspflicht für Justizvollzugsanstalten (Gefängnisse) und ambulante Institutionen aus. .
Der Gegenvorschlag wird an die Redaktionskommission überwiesen. In der zweiten Lesung wird über die Initiative befunden. Das Initiativkomitee hat angekündigt, die Initiative bei Annahme des oben beschriebenen Gegenvorschlags zurückzuziehen. Der Gegenvorschlag kommt nur dann zur Volksabstimmung, wenn gegen den Beschluss ein Referendum zustande kommt.
